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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 11 S 3.15   

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https://dejure.org/2015,3168
OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 11 S 3.15 (https://dejure.org/2015,3168)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.02.2015 - 11 S 3.15 (https://dejure.org/2015,3168)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 11 S 3.15 (https://dejure.org/2015,3168)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 16 EWGRL 43/92, § 34 BNatSchG, § 44 BNatSchG, § 45 Abs 7 S 1 Nr 4 BNatSchG, Art 2 Abs 2 GG
    Biber im Oderbruch dürfen nicht pauschal getötet oder gefangen werden; gemeinwirtschaftliche Schäden durch Biberbauten; § 45 Abs 7 BNatSchG erfordert eine Einzelfallprüfung; Alternativlosigkeit einer artenschutzrechtlichen Ausnahme; Verhältnis von Tötung und Vergrämung; ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 16 EWGRL 43/92, § 80 VwGO, § 80a VwGO, § 88 VwGO, § 146 VwGO, § 34 BNatSchG, § 44 BNatSchG, § 45 Abs 7 BNatSchG, Art 2 Abs 2 GG
    Naturschutzverband; Eilantrag; Antragsauslegung; Gewässerunterhaltungsverband; Deiche; Hochwasserschutzeinrichtungen; Grabenränder; Verkehrswege; (drohende) Schäden; erhebliche wirtschaftliche Schäden; Hochwasserschutz; Verkehrssicherheit; streng geschützte Art "Biber"; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    OVG untersagt vorerst Tötung von Bibern und Eingriffe in deren Bauten im Oderbruch

  • lto.de (Kurzinformation)

    Töten von Bibern verboten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorerst Tötung von Bibern und Eingriffe in deren Bauten im Oderbruch untersagt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Biber töten erlaubt? - "Nur als äußerstes Mittel": Gericht macht sich für den Artenschutz stark

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 11 S 3.15
    Als solcher muss er sich allerdings auch hinsichtlich jeder einzelnen dieser Entscheidungen daran messen lassen, ob sie für sich genommen - wie vom EuGH (Urt. v. 14. Juni 2007 - C-342/05 -, Rn 25, 31) für Art. 16 Abs. 1 RL 92/43/EWG konkretisiert - "mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen ist, in der auf die in Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie genannten Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird"; auch trägt der Antragsgegner als entscheidende Stelle trägt die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen.

    Hinzu kommt, dass es nach der bereits mehrfach angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 14. Juni 2007 - C-342/05 -, Rn 25, 31) zu Art. 16 Abs. 1 RL 92/43/EWG der entscheidenden Behörde obliegt, Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten mit einer genauen und angemessenen Begründung zu versehen.

  • VG Neustadt, 17.11.2015 - 5 K 1012/14

    Aussiedlerhof mit Weingut im Außenbereich; Grenzen einer privilegierten Nutzung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 11 S 3.15
    Mit seiner am 19. September 2014 erhobenen Klage (VG 5 K 1012/14) verfolgt der Antragsteller sein Anfechtungsbegehren weiter.

    Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 K 1012/14) wieder her und führte zur Begründung u.a. aus, dass im Eilverfahren nicht ausräumbare Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten artenschutzrechtlichen Ausnahmen, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse, bestünden und angesichts des Gewichts der betroffenen, auch unionsrechtlich geschützten Gemeinwohlbelange des Gewässer-, Gebiets- und Artenschutzes das vom Antragsteller vertretene Interesse an der Verhinderung vollendeter Tatsachen zu Lasten einer streng geschützten Art, z.B. durch die Entnahme (Tötung) von Bibern, überwiege.

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 11 S 3.15
    Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei der Prüfung artenschutzrechtlicher Tötungs- und Verletzungstatbestände (z.B. Urteil v. 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, zit. nach juris Rn 14 ff., 16), aber auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG (vgl. Urteil v. 6. November 2013 - 9 A 14.12 -, zit. nach juris Rn 130), einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum eingeräumt, der vom Gericht - nur - daraufhin zu überprüfen ist, ob "im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen".
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 K 127/15

    Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist rechtmäßig

    Das gilt auch für die Beurteilung der Voraussetzungen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG, soweit das Gesetz hierbei auf ökologische Fragestellungen verweist, für die sich in den einschlägigen Fachkreisen noch keine gesicherte Erkenntnislage gebildet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - BVerwG 9 A 20.08 -, juris RdNr. 60; Urt. v. 06.11.2013 - BVerwG 9 A 14.12 -, juris RdNr. 130; OVG BBg, Beschl. v. 26.02.2015 - OVG 11 S 3.15 -, juris RdNr. 23; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, § 45 BNatSchG RdNr. 81).
  • VG Sigmaringen, 02.04.2019 - 3 K 74/17

    Biber, artenschutzrechtliche Verbote, Abfang, Tötungsverbot, Ausnahmetatbestände,

    Vielmehr liegt eine polykausale Gefahr in dem Sinne vor, dass es sich bei durch ein Hochwasser verursachten Schäden regelmäßig nicht um solche handelt, die allein und unmittelbar durch jedes einzelne der geschützten und von den erteilten Ausnahmen konkret betroffenen Tiere bzw. jedes einzelne seiner Bauwerke verursacht werden, sondern um solche, die sich erst bei Hinzutreten weiterer Umstände - wie insbesondere zum erheblichen Ansteigen des Wassers führenden Wetterbedingungen und/oder einem Zusammenwirken mehrerer Bauten - realisieren und die durch die von den im Einzelfall betroffenen Bibern bzw. ihren Bauwerken verursachten Beeinträchtigungen nur gefördert bzw. mitverursacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2015 - OVG 11 S 3.15 - NuR 2015, 326).
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